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SWI 5, Mai 2018, Seite 262

VwGH zur Zurechnung einer Beteiligung zu einer slowakischen Personengesellschaft

Wesentlich für die Zurechnung einer Beteiligung zu einer slowakischen Personengesellschaft ist die „tatsächliche“ Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte.

Die Annahme der tatsächlichen Zugehörigkeit gründet sich auf einem funktionalen Zusammenhang zwischen der Beteiligung und den Aktivitäten der Betriebsstätte.

Sachverhalt: Der in Österreich ansässige Steuerpflichtige war zu 50 % Gesellschafter einer österreichischen GmbH, die keine operative Tätigkeit, sondern nur geschäftsleitende Funktionen ausübte. Mit Notariatsakt vom brachte er die Geschäftsanteile an dieser GmbH ohne Gegenleistung als Sacheinlage in eine slowakische Gesellschaft, die einer österreichischen GmbH & Co KG vergleichbar ist, ein. An dieser slowakischen Gesellschaft, die in Bratislava unter Einsatz von Betriebsräumlichkeiten und Arbeitskräften eine betriebliche Tätigkeit in der Werbebranche entfaltete, war er als Kommanditist beteiligt. Komplementärin war eine slowakische Kapitalgesellschaft, deren Anteile ebenfalls durch ihn (und seine Ehefrau) gehalten wurden. Strittig war, ob die Sacheinlage der GmbH-Beteiligung iSd § 31 Abs 2 Z 2 EStG in der für das Jahr 2007 noch maßgeblichen Fassung ein Umstand war, der hinsichtlich de...

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