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DBA-rechtliche Einordnung der Einkünfte eines Fußballschiedsrichters
Bäßler (eNews Steuern 9/2018, https://www.stollfuss.de/media/62325/eNews_Steuern_2018_Nr_09.pdf) berichtet von einem Urteil des BFH vom , I R 98/15, zu der Frage, ob Fußballschiedsrichter bei internationalen Einsätzen am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen oder dem Tätigkeitsstaat nach Art 17 OECD-MA das Besteuerungsrecht zustehe. Der BFH stellte dazu fest, dass der Kläger nur eine einzige Betriebsstätte haben könne, nämlich in seiner inländischen Wohnung als Ort der Geschäftsleitung. An den Spielorten in der jeweiligen Schiedsrichterkabine unterhalte er hingegen keine Betriebsstätte. Das nationale Besteuerungsrecht sei zudem auch nicht nach einem DBA ausgeschlossen. Auch wenn sich der Fußballschiedsrichter bei der Berufsausübung körperlich betätige, übe er keine Tätigkeit „als Sportler“ iSd Art 17 OECD-MA aus. Zwar werde seine Tätigkeit von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen; sie ermögliche aber lediglich den Fußballspielern, den sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Damit sei die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem ausländischen Tätigkeitsstaat vorbehalten.