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SWI 7, Juli 2018, Seite 335

Filmproduktion in Österreich keine Betriebsstätte

(BMF) – Unterhält eine in Deutschland ansässige Filmproduktions-GmbH (M-GmbH) aufgrund ihrer dauerhaften Tätigkeiten durch eine feste Einrichtung im Inland eine Betriebsstätte in Österreich und hält diese 100 % der Anteile an einer ebenfalls in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH (T-GmbH), die einmalig für rund sechs Wochen im Inland Räumlichkeiten anmietet und Dreharbeiten im Rahmen einer von der M-GmbH unabhängigen Filmproduktion durchführt, so wird durch die Tätigkeiten der T-GmbH keine Betriebsstätte begründet. Eine Betriebsstätte gem Art 5 Abs 1 DBA Deutschland liegt vor, wenn ein Unternehmen im Inland über eine feste Einrichtung verfügt, durch die es eine Unternehmenstätigkeit ausübt. Es ist weiters eine gewisse Dauerhaftigkeit der Tätigkeiten erforderlich, die im Verhältnis zu Deutschland mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten festgelegt wurde (österreichisch-deutsche Verständigung vom ). Bei einer lediglich sechs Wochen andauernden Tätigkeit im Inland mangelt es somit an der für die Begründung einer Betriebsstätte erforderlichen Dauerhaftigkeit der Einrichtung. Dass ein verbundenes Unternehmen (hier die M-GmbH) bereits eine Betriebsstätte in Österreich unterhält, ist im vorliegenden Fall nicht ...

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