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ASoK 6, Juni 1999, Seite 206

OGH: Pflegegeld / Anspruchsübergang

1. Fehlt es an der Übermittlung einer für den Anspruchsübergang nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Verständigung nach § 13 Abs. 2 BPGG, so war die Pflegebedürftige (später Verstorbene) für den gesamten Pflegegeldanspruch aktiv allein klagslegitimiert und ist daher die Prozeßnachfolge des nunmehr als Kläger auftretenden Landes ausschließlich nach § 19 BPGG zu beurteilen.

S. 2072. Der Umstand, daß zufolge der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch die Pflegebedürftige die Voraussetzungen für die Legalzession des § 13 BPGG vorgelegen wären, diese jedoch mangels Verständigung nach § 13 Abs. 2 BPGG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt nicht eintreten und wirksam werden konnte, kann dem Sozialhilfeträger als gleichzeitig überwiegendem Kostenträger nach § 19 BPGG bezüglich seiner Anspruchs- und Fortsetzungsberechtigung nach dieser letztgenannten Gesetzesstelle nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. –13 und § 19 BPGG)

( 10 Ob S 348/98 v)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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