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OGH: Pflegegeld / Anspruchsübergang
• 1. Fehlt es an der Übermittlung einer für den Anspruchsübergang nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Verständigung nach § 13 Abs. 2 BPGG, so war die Pflegebedürftige (später Verstorbene) für den gesamten Pflegegeldanspruch aktiv allein klagslegitimiert und ist daher die Prozeßnachfolge des nunmehr als Kläger auftretenden Landes ausschließlich nach § 19 BPGG zu beurteilen.
S. 207• 2. Der Umstand, daß zufolge der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch die Pflegebedürftige die Voraussetzungen für die Legalzession des § 13 BPGG vorgelegen wären, diese jedoch mangels Verständigung nach § 13 Abs. 2 BPGG gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt nicht eintreten und wirksam werden konnte, kann dem Sozialhilfeträger als gleichzeitig überwiegendem Kostenträger nach § 19 BPGG bezüglich seiner Anspruchs- und Fortsetzungsberechtigung nach dieser letztgenannten Gesetzesstelle nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. – (§ 13 und § 19 BPGG)
( 10 Ob S 348/98 v)