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ASoK 1, Jänner 1997, Seite 22

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996

Christoph Klein

Hinter diesem blumigen Namen verbirgt sich wie üblich eine aus den unterschiedlichsten Materien aus dem großen Gebiet des Sozialrechts zusammengesetzte Schöpfung des Gesetzgebers. Im Zentrum steht dabei die Anpassung des ASVG und der übrigen Sozialversicherungsgesetze an die Bundesländer-Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Reform der Krankenanstaltenfinanzierung. Ein Überblick über diese Reform - die die Beitragsleistungen im Rahmen der Krankenversicherung nicht unmittelbar betrifft, aber freilich von allgemeinem politischen Interesse ist - soll in der nächsten Ausgabe der ASoK geboten werden. Über die wichtigsten sonstigen Neuerungen im 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 wird im folgenden kurz berichtet.

In § 58 Abs. 6 ASVG wird klargestellt, daß die durch die Dienstgeber einzuhebende Krankenscheingebühr von 50 S zur Vermeidung zusätzlichen administrativen Aufwandes gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen ist. Auch die übrigen die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge betreffenden Regeln werden auf die Krankenscheingebühr erstreckt.

Die Rezeptgebühr, die zuletzt am von 35 S auf 42 S angehoben wurde, soll eben deshalb nicht - wie ansonsten vorgesehen - mit Jahreswechsel neue...

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