Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 2, Februar 1997, Seite 44

Krankenschein und Krankenscheingebühr

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Dienstgeberinformation

Manfred Gründler

Durch das Sozialrechtsänderungsgesetz - SRÄG - 1996 (BGBl. Nr. 411/1996) wurde mit Wirksamkeit vom eine Art Selbstbehalt durch eine Krankenscheingebühr von 50 S eingeführt, die der Dienstgeber einzuheben hat. Eine Krankenscheingebühr - in der Höhe von 5 S und in Wertmarken zu entrichten - kannte das ASVG bereits in der Zeit vom Jänner 1959 bis zum März 1960. Vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger wurde in der Absicht, die Administration der Krankenscheingebühr für die betroffenen Betriebe einheitlich zu regeln, gemeinsam mit den Gebietskrankenkassen eine Dienstgeberinformation verfaßt.

1. Die maßgeblichen Rechtsquellen

Der Krankenschein ist im ASVG hinsichtlich der ärztlichen Hilfe in § 135 Abs. 3 und hinsichtlich der Zahnbehandlung und der Gewährung von Zahnersatz in § 153 Abs. 4 geregelt. § 361 Abs. 3 bestimmt teilweise, wer zur Ausstellung verpflichtet ist und für wen die Ausstellung des Krankenscheines zu erfolgen hat.

Der HV hat gemäß § 31 Abs. 5 Z 12 ASVG eine Richtlinien(RL)kompetenz hinsichtlich Form, Inhalt, Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Kranken(Zahnbehandlungs)scheine. Die aufgrund dieser Bestimmung 1975 erlassenen RL wurden formell nicht aufgehoben. Aufgrund des § 31 Abs. 3 Z 16 ASVG hat der HV RL für die B...

Daten werden geladen...