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Wegfall und Sanierung der gesetzlichen Grundlage für die Trinkgeldpauschalierung
Pauschalierungsverordnung muß neu erlassen werden
Nach § 44 Abs. 3 ASVG kann der Versicherungsträger nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Diese Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung.
Diese Bestimmung ist der letzten „Werkvertragsreparatur-Novelle" (BGBl. Nr. 600/1996 zum Opfer gefallen. Während im „Initiativantrag Werkverträge" vom noch der Wegfall des § 44 a Abs. 3 und 4 ASVG gefordert wird, ist im AB und in der Folge auch im BGBl. Nr. 600/1996 statt dessen von der Aufhebung des § 44 Abs. 3 und 4 ASVG die Rede. Dieser Redaktionsfehler führt trotz seiner Sanierung in BGBl. Nr. 764/ 1996 zu nicht gewollten beitragsrechtlichen Konsequenzen. Mit dem Wegfall des § 44 Abs. 3 ASVG fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die als Verordnung zu qualifizierende Trinkgeldpauschalierung. Welche Folgen dies für die Pauschalierungsverordnung nach sich zieht, soll im folgenden behandelt werden.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Die Verwaltung ist s...