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Weitere Unklarheiten der neuen Sozialversicherungspflicht für "Werkverträge"
"Vorläufige" Beitragsgrundlage als Praxisproblem
Die Erfindung des § 5 a Abs. 2 Z 2 ASVG i. V. m. § 44 a (vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage) hatte an sich ein zu befürwortendes Motiv: Auch jene Erwerbstätigen, bei denen im voraus die Höhe des Entgeltes (und/oder die Dauer der Tätigkeit) nicht feststeht, sollen trotzdem von Beginn an der Pflichtversicherung unterliegen, insbesondere also kranken- und unfallversichert sein. Bei der konkreten Abwicklung gibt es in diesen Fällen aber einige Unklarheiten. Ursprünglich wurde (sogar in Dienstgeber-Informationen) angekündigt, daß es zum § 44 a (rechtzeitig) eine weitere Information geben wird. Diesen Informationsbedarf sieht man offenbar nach der 2. Reparatur der „Werkvertragsregelung" nicht mehr, weil mit dieser die Absätze 3 und 4 des § 44 a (im BGBl. Nr. 600/1996 übrigens fälschlicherweise als § 44 bezeichnet) aufgehoben wurden.
Daß i. d. Z. noch nicht alles geklärt ist, belegen schon die unterschiedlichen Stellungnahmen von namhaften Experten in Literatur (und Seminaren). Der folgende Beitrag will daher Praxisprobleme benennen und damit aufzeigen, daß von einer klaren Vollziehbarkeit nach wie vor keine Rede sein kann.
1. Unklarheit: Wann liegt überhaupt ein Fall des § 5 a Abs. 2 Z 2 vor?
Sedlacek ...