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ASoK 6, Juni 2000, Seite 218

OGH: Kündigung / Anfechtung

1. Das im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes geforderte zeitliche Naheverhältnis zwischen der Verständigung von der Kündigungsabsicht und dem Ausspruch der Kündigung ist gewahrt, wenn zwischen der Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht und dem Ausspruch der Kündigung etwas mehr als zwei Monate liegen, während dieser Zeit der fragliche Arbeitnehmer seinen Urlaub verbrauchte. Eine Kündigung während dieser Zeit hätte gröblich gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und gegen den Erholungszweck des Urlaubes verstoßen.

2. Nach § 63 Abs. 1 BRGO sind für die Berechnung der Frist von fünf Arbeitstagen, innerhalb welcher der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist.

3. Wird der Betriebsrat am 1. 7. von der beabsichtigten Kündigung eines Mitarbeiters verständigt, die dieser am 10. 9. des Jahres erhält, und befanden sich im Juli und August 80% der Arbeitnehmer auf Urlaub, so muss der Arbeitgeber auf Grund seiner Beweisnähe beweisen, dass zumindest ab Anfang September an fünf Arbeitstagen auf Grund der be...

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