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§ 1155 ABGB – Anrechnung während des Kündigungsschutzverfahrens
• 1. Nach § 1155 ABGB hat der Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf das Entgelt für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, daran gehindert wurde. Nach dem letzten Halbsatz des § 1155 Abs. 1 ABGB hat sich der Arbeitnehmer jedoch das anrechnen zu lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitigen Erwerb erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
• 2. Die Einrechnung des aus der Verwertung der Arbeitskraft tatsächlich erzielten anderen Einkommens entspricht nicht nur dem klaren Wortlaut des § 1155 ABGB, sondern auch anderen Anrechnungsregeln im ABGB (vgl. § 1168 und § 1419 ABGB). Davon ist die Frage zu unterscheiden, inwieweit sich die Erhebung dieses Einwands, also die Geltendmachung dieses Einrechnungsrechts durch den Arbeitgeber, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist. Ein Rechtsmissbrauch wird im Wesentlichen dann angenommen, wenn die unlauteren Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und diese die lauteren Motive eindeutig überwiegen.
• 3. Selbst ein vorsätzliches Nichtzulassen zur Arbeit durch den...