Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 2004, Seite 123

Rechtsunwirksame Kündigung eines begünstigten Behinderten und Kündigungsentschädigung

OGH zum Wahlrecht und zu Schadenersatzansprüchen

Dr. Lukas Stärker

Der Oberste Gerichtshof hat sich im Herbst 2003mit den aus einer rechtunwirksamen Kündigung eines begünstigten Behinderten resultierenden finanziellen Ansprüchen befasst. Er sprach aus, dass auch einem rechtsunwirksam gekündigten begünstigten Behinderten dann keine Kündigungsentschädigung zusteht, wenn dieser seine begünstigte Behinderteneigenschaft dem Dienstgeber nicht bekannt gegeben hat und trotz Zumutbarkeit an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht interessiert ist.

1. Sachverhalt und Parteienvorbringen

Der Kläger war bei der Geklagten vom bis zum als Versandarbeiter beschäftigt. Am wurde sein Arbeitsverhältnis per gekündigt. Mit Bescheid vom , dem Kläger zugestellt am , stellte das Bundessozialamt OÖ auf Grund eines am eingelangten Antrags des Klägers fest, dass dieser seit zum Kreis der begünstigten Behinderten gehörte. Der Kläger war nach einem 1996 erlittenen Bandscheibenvorfall nicht mehr voll leistungsfähig und in der letzten Phase des Arbeitsverhältnisses vermehrt und auch lange im Krankenstand. Dies führte zu Unmut unter seinen Kollegen. Seinem Ersuchen, ihm eine leichtere Arbeit zuzuweisen, wurde von der Geklagten nicht entsprochen. Erst als die Unruhe u...

Daten werden geladen...