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ASoK 4, April 2004, Seite 106

EU-Kommission schlägt Erleichterungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern vor

Neuerungen beim deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Mag. Robert Leitner

Wie bereits mehrfach berichtet, bereitet die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Bauleistungen in Deutschland aufgrund der überaus komplexen Regelungen des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)und dessen rigoroser Vollziehung immer wieder Schwierigkeiten. Besonders problematisch ist dabei die Entsendung von sog. Drittstaatsangehörigen (Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Staates). Aufgrund der nach wie vor existierenden Probleme und der zahlreichen Klagen wegen bestehender Hindernisse im Dienstleistungsverkehr hat die EU-Kommission dazu den Entwurf einer Rahmenrichtlinie vorgelegt, der auch die Entsendethematik berührt. Zunächst aber die in der Praxis wesentliche Information betreffend die Neuerungen bei der Vollziehung der Entsenderegelungen in Deutschland.

Neue Meldeadresse und Zuständigkeit

Mit erfolgte eine wesentliche Änderung der Zuständigkeit für den Vollzug des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Die Bundesanstalt (neu: Bundesagentur) für Arbeit (BA), die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter sind mit dem AEntG nicht mehr befasst. Stattdessen geht die alleinige Zuständigkeit auf den Zoll über. Er war bisher nur für die Verfolgung von Straf...

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