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OGH: Insolvenzausfallgeld
• 1. § 1 Abs. 6 Z 4 IESG legt eindeutig fest, dass Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch dann keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben, wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird.
• 2. Ausgehend von diesem klaren Gesetzeswortlaut scheitert die von der Arbeitnehmerin angestrebte "richtlinienkonforme Interpretation" des § 1 Abs. 6 Z 4 IESG vor Ablauf der Umsetzungsfrist. Das nationale Gericht hat zwar bei Anwendung seines nationalen Rechtes dieses im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, richtlinienkonforme Interpretation kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie wird durch die nationalen Auslegungsregeln begrenzt. Daraus folgt aber, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden darf.
- (§ 1 Abs. 6 Z 4 IESG; Art. 10 lit. c der Richtlinie 2002/74/EG vom )
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