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Kein Betriebsübergang bei einem Unternehmenserwerb im Konkurs
Zugleich eine Besprechung der OGH-Entscheidungen 9 ObA 106/06p und 9 ObA 161/07b
Der OGH hat einen Übergang der Arbeitsverhältnisse und damit auch eine Haftung des Erwerbers für rückständige Arbeitnehmerforderungen bei einem Unternehmenserwerb im Konkurs verneint. Er ermöglicht daher den Erwerb sanierungsfähiger Unternehmen im Konkurs, weil der Erwerber nicht Gefahr läuft, Arbeitsverhältnisse oder Arbeitnehmerforderungen übernehmen zu müssen.
1. Allgemeines
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser nach § 3 Abs. 1 AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Gem. § 3 Abs. 2 AVRAG gilt dies nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers, d. h. in einem gerichtlich eröffneten Konkursverfahren.
2. Konkurs ist nicht gleich Konkurs
Nach Art. 5 Betriebsübergangs-RL 2001 - diese Richtlinie ist die gemeinschaftsrechtliche Grundlage des AVRAG - gelten die Art. 3 und 4 über den Übergang von Arbeitsverhältnissen nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter ...