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Pflichtversicherung „neuer Selbständiger" bei Auslandsberührungen
Universitätslehrer und GSVG
Seit unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte i. S. d. § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 des EStG 1988 beziehen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherungund gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG der Unfallversicherung. Diese mit dem ASRÄG 1997 (BGBl. I Nr. 139/1997) in das GSVG eingefügte Pflichtversicherung der sogenannten „neuen Selbständigen" war – wie nicht anders zu erwarten – bereits Gegenstand zahlreicher literarischer Auseinandersetzungen. Im folgenden Beitrag sollen vor allem Aspekte der Auslandsberührung aufgegriffen werden, die in der bisherigen literarischen Diskussion zu kurz gekommen sind.
1. Der Kreis der gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen
Von dem neuen Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden jene selbständig erwerbstätigen Personen erfaßt, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte i. S. d. § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 des EStG 1988 erzielen, sofern nicht bereits eine Pflichtversicherung im entsprechenden Versicherungzweig eingetreten ist.
1.1. Selbständig erwerbstätige Personen
Um in den – in vielen Fällen wohl zweifelhaften – Genuß der neuen Pflichtversicherung zu gelangen, müssen eine Reihe von Tatbestands...