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OGH: Urlaubsentgelt
• Ohne Vorliegen einer Vereinbarung, deren allfällige Wirksamkeit im Sinne des Urlaubsgesetzes hier unerörtert bleiben kann, stellt der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Urlaubsvorgriff jedenfalls Urlaub in dem Sinn dar, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht gegen Weiterzahlung des Entgelts freigestellt werden sollte. Liegt aber eine Urlaubsgewährung im Sinne bezahlter Freizeit vor, dann ist die Urlaubsentgeltforderung für den gewährten Urlaub mit dem Beginn des Antritts dieses Urlaubs fällig gewesen. Eine Rückverrechnung des auf den Vorgriff entfallenden Urlaubsentgelts kommt daher nicht in Frage. - (§ 6 UrlG)
( 9 Ob A 235/00 z)