Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflichtversicherung einer Beschäftigten nach dem Tod des einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Einmann-GmbH
Zugleich eine Besprechung von
Anlass für die nachstehenden Überlegungen ist eine Entscheidung des VwGH, in der es um die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigten einer GmbH ging. Das spezielle Problem in diesem Fall war, dass die GmbH nur aus einem einzigen Gesellschafter bestand, der gleichzeitig Geschäftsführer war. Dieser einzige Gesellschafter verunglückte am tödlich. Die Beschäftigte erklärte erst nach ungefähr einem Jahr ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Strittig war nun, ob und wie lange sie für die Zeit nach dem Tod des einzigen Gesellschafters der Pflichtversicherung nach ASVG und AlVG unterlag.
1. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach ASVG
Dienstnehmer i. S. d. ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Tätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt grundsätzlich auch, wer nach § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (§ 4 Abs. 2 ASVG). Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung des Dienstnehmers mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung, d. h. mit dem Tag, an dem der Dienstnehmer die Tätigkeit tatsächlich ...