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Verbrauch von Alturlauben
Arbeitgeber kann erklären, dass der zuletzt entstandene Urlaubsanspruch zuerst erfüllt wird
Gemäß § 4 Abs. 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bestehen Urlaubsansprüche aus mehreren Urlaubsjahren, stellt sich die Frage, welcher Urlaubsanspruch zuerst vom Arbeitgeber erfüllt wird. Werden zunächst die Alturlaubsansprüche erfüllt, wird seltener Verjährung des Urlaubsanspruches eintreten, als wenn vorrangig der jüngste Urlaubsanspruch verbraucht wird. Im anderen Fall würden Alturlaube verjähren, da jeweils der zuletzt entstandene Urlaubsanspruch verbraucht wird.
Der Sache nach handelt es sich bei dem vorliegenden Problem um die Frage der Tilgung mehrerer gleichartiger Schulden. Auf die Erfüllung mehrerer gleichartiger Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers sind die allgemeinen Bestimmungen über die Aufhebung von Rechten und Verbindlichkeiten (§§ 1411 ff. ABGB) anwendbar. Auch im arbeitsrechtlichen Zusammenhang hat der OGH bereits festgehalten, dass insb. §§ 1415 und 1416 ABGB auch für arbeitsrechtliche Ansprüche gelten (ZAS 1991, 22 f.). Danach ist zu differenzieren, ob der Schuldner bei der Tilgung einer Schuld - im vorliegenden Fall also bei der Erfüllung des Urlaubsanspruches - die Schuld bezeichnet hat, die er erfüllen wollte. Ist ...