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ASoK 1, Jänner 1999, Seite 36

OGH: Betriebsübergang

Durch den Fortbetrieb eines Unternehmens oder Teiles hievon mit identer Zielrichtung, Übernahme von materiellen, zur Funktionsausübung ausreichenden Hilfsmitteln sowie der Hälfte der Belegschaft sind hinreichende Indizien für einen Betriebsübergang als Übergang einer organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung gegeben, weil der Erwerber in die Lage versetzt war, den Betrieb im wesentlichen fortzuführen. – (§ 3 Abs. 1 AVRAG)

„Aufgrund der Einigung der beiden Geschäftsführer der GesmbH erfolgte die faktische Teilung des bisherigen Unternehmens, das seither keine Aktivitäten mehr entfaltet, durch Neugründung zweier GmbHs, der Zurverfügungstellung der im Eigentum des einen Geschäftsführers stehenden, bisher von der GmbH verwendeten Maschinen an die Beklagte, die Fortführung eines Druckereibetriebes und teilweise Betreuung von Kunden des Geschäftsführers aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Hälfte der Belegschaft durch Neuabschluß von Arbeitsverträgen sind objektive Umstände vorhanden, aus denen sich ergibt, daß nicht nur Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechselten, sondern daß ohne einen ausdrücklichen auf Betriebsübe...

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