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ASoK 5, Mai 2008, Seite 199

OGH: Kündigungstermine

Eine Regelung, wonach die Arbeitgeberin an die gesetzliche Sechs-Wochen-Kündigungsfrist gebunden war und in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 3 AngG anstelle der Quartalskündigungstermine den 15. und Letzten eines jeden Kalendermonats vereinbarte, während gleichzeitig für die Arbeitnehmerkündigung die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 4 AngG beibehalten wurde, ist vom Gesetz selbst ausdrücklich eingeräumt und stellt daher keine unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers dar. - (§ 20 AngG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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