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OGH: Kündigungstermine
• Eine Regelung, wonach die Arbeitgeberin an die gesetzliche Sechs-Wochen-Kündigungsfrist gebunden war und in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 3 AngG anstelle der Quartalskündigungstermine den 15. und Letzten eines jeden Kalendermonats vereinbarte, während gleichzeitig für die Arbeitnehmerkündigung die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 4 AngG beibehalten wurde, ist vom Gesetz selbst ausdrücklich eingeräumt und stellt daher keine unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers dar. - (§ 20 AngG)
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