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Die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften
Neuerungen durch die Umsetzung des Regierungsübereinkommens
Die gesetzliche Grundlage für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften sind § 9 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG 1997) sowie das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Im § 9 Abs.1 FrG wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, welche Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festlegt. Derartige Saisonarbeitskräfteverordnungen wurden bisher jeweils für den Sommer- und Winterfremdenverkehr sowie für die Land- und Forstwirtschaft erlassen.
Innerhalb dieser Kontingente, welche zahlenmäßig auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt werden, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG erteilt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 FrG sollen Saisonbewilligungen vorrangig Fremden erteilt werden, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Dies bedeutet, dass bei Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeitskraft, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ein Ersatzkraftverfahren im Hinblick auf Ausländer mit Aufenthaltstitel und höherem Integrationsgrad durchzuführen ist. Erst wenn aufgrund des durchgeführten Ersatzkraftverfahrens feststeht, dass kein...