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OGH: Entlassung
• 1. Das Verhalten eines Vorgesetzten, durch welches bewirkt wird, dass in mehreren Fällen öffentliche Urkunden über die Begutachtung nach § 57a KFG ausgestellt wurden, die in zweierlei Hinsicht, nämlich hinsichtlich des Prüfers und hinsichtlich des Ortes der Prüfung unrichtig waren, rechtfertigt die Entlassung.
• 2. Dass das bisherige Verhalten für den Autofahrerclub als Arbeitgeber noch nicht die Gefahr des Verlustes der Berechtigung zu §-57a-KFG-Untersuchungen bedeutet hat, ist insofern nicht entscheidend, als die falschen Angaben Probleme bei der Überprüfbarkeit zur Folge haben und früher oder später sehr wohl zu einer solchen Gefahr geführt hätten.
• 3. Dies gilt umso mehr, als dem betroffenen Arbeitnehmer eine Vertrauensposition mit hoher Vorbildwirkung zukam. Er war österreichweit für die Schulung des technischen Dienstes für §-57a-KFG-Begutachtungen verantwortlich. Damit oblag es gerade ihm, den Mitarbeitern die Notwendigkeit des sorgsamen Umgangs bei der Herstellung öffentlicher Urkunden zu vermitteln. - (§ 27 Z 1 AngG)
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