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ASoK 2, Februar 2008, Seite 075

OGH: Entlassung

1. Das Verhalten eines Vorgesetzten, durch welches bewirkt wird, dass in mehreren Fällen öffentliche Urkunden über die Begutachtung nach § 57a KFG ausgestellt wurden, die in zweierlei Hinsicht, nämlich hinsichtlich des Prüfers und hinsichtlich des Ortes der Prüfung unrichtig waren, rechtfertigt die Entlassung.

2. Dass das bisherige Verhalten für den Autofahrerclub als Arbeitgeber noch nicht die Gefahr des Verlustes der Berechtigung zu §-57a-KFG-Untersuchungen bedeutet hat, ist insofern nicht entscheidend, als die falschen Angaben Probleme bei der Überprüfbarkeit zur Folge haben und früher oder später sehr wohl zu einer solchen Gefahr geführt hätten.

3. Dies gilt umso mehr, als dem betroffenen Arbeitnehmer eine Vertrauensposition mit hoher Vorbildwirkung zukam. Er war österreichweit für die Schulung des technischen Dienstes für §-57a-KFG-Begutachtungen verantwortlich. Damit oblag es gerade ihm, den Mitarbeitern die Notwendigkeit des sorgsamen Umgangs bei der Herstellung öffentlicher Urkunden zu vermitteln. - (§ 27 Z 1 AngG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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