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ASoK 8, August 2006, Seite 311

Personalverrechnung bei echten Ferialpraktikanten

Dr. Wolfgang Höfle

Personalverrechnung bei echten Ferialpraktikanten (§ 4 Abs. 1 Z 11, Abs. 2 ASVG; § 47 Abs. 2 EStG; Rz. 976 LStR 2002)

Unter echten Ferialpraktikanten sind Schüler bzw. Studierende zu verstehen, die eine im Lehrplan bzw. in der Studienordnung vorgeschriebene oder zumindest übliche praktische Tätigkeit ausüben. Wie bereits berichtet (vgl. ) wurde die Pflichtversicherung für echte Ferialpraktikanten per abgeschafft. Inzwischen hat sich die m. E. verfehlte Verwaltungsmeinung gebildet, dass die Beitragspflicht nur für unentgeltliche Praktika abgeschafft worden sei; die übrigen seien wegen der Anknüpfung an die Lohnsteuerpflicht echte Dienstverhältnisse. Die vermittelnde Lösung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (betriebliche Eingliederung und somit ein Dienstverhältnis liegen erst bei Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze vor) wurde nicht aufgegriffen - im Gegenteil: Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vermeint, dass für Ferialpraktikanten auch Abfertigungsbeiträge, IESG-Beiträge sowie Arbeiterkammerumlagen zu entrichten seien und dies darüber hinaus alles auf Basis des kollektivvertraglichen Entgelts (vgl. PV-Info 6/2006, 17 f.; PV-Praxis 5/2006, 114). Das Ferialpraktikum ...

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