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ASoK 8, August 2006, Seite 282

Durchsetzungsverfahren der Elternteilzeit

Darstellung des Verfahrens zur Durchsetzung der großen und kleinen Elternteilzeit

Mag. Dr. Florian Burger

Die Arbeitnehmerin hat gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Dazu muss sie jedoch ein vom Gesetzgeber vorgezeichnetes Verfahren einhalten, das vom Konsensprinzip getragen ist. Nur wenn dieses Verfahren zu keiner Einigung zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber führt und die im Verfahren zu beachtenden Fristen eingehalten werden, entscheidet über Lage und Ausmaß der Elternteilzeit das Arbeits- und Sozialgericht.

1. Einleitung

Mit BGBl. I Nr. 64/2004 wurden tief greifende Änderungen der Teilzeitbeschäftigung für Eltern ("Elternteilzeit") zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Kindesbetreuung vorgenommen. Diese Änderungen traten mit in Kraft. Die Kernbestimmungen finden sich für Mütter in den §§ 15h ff. MSchG und für Väter in den §§ 8 ff. VKG.

Bedeutendste Änderung der Elternteilzeit durch BGBl. I Nr. 64/2004 ist die Ausweitung der durchsetzbaren Teilzeitbeschäftigung. Zusätzlich bestehen nunmehr auch durchsetzbare Ansprüche auf Abänderung und vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit.

Das MSchG und VKG vermitteln zwei Arten der Teilzeitbeschäftigung für Eltern:

• einen "Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung" nach § 15h Abs. 1 MSchG bzw. § 8 Abs. 1 VKG ("große Elternteilzeit") und

• eine "vereinbarte Teilzeitbeschäftigung" nach...

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