Analyse und Fortentwicklung im Arbeits-, Sozial- und Zivilrecht
1. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 4121. Das gesetzliche Konzept
Eines der wesentlichen materiellen Merkmale des mit BGBl I 2004/64 eingeführten Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung gem § 15h MSchG („große Elternteilzeit“) gegenüber der – im Wesentlichen der davor bestehenden Regelung entsprechenden – vereinbarten Teilzeitbeschäftigung gem § 15i MSchG („kleine Elternteilzeit“) besteht darin, dass dem Arbeitgeber (AG)die Prozessinitiative auferlegt wurde. Er hat ein „Abwehrverfahren“ durchzuführen, will er die Elternteilzeit in der von der Arbeitnehmerin (AN) bekannt gegebenen Form verhindern: Im Anschluss an das mehrstufige außergerichtliche betriebliche Durchsetzungsverfahren hat der AG nach einem (gescheiterten) prätorischen Vergleichsversuch die AN auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Ergreift der AG binnen den gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht den im MSchG vorgesehenen nächsten Verfahrensschritt, kann die AN die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten.
Endgültig „abgewehrt“ wird die von der AN bekannt gegebene Elternteilzeit erst durch das stattgebende Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts; dieses für ...