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ASoK 12, Dezember 2007, Seite 466

Karenz und Kinderbetreuungsgeld

Auch ab 1. 1. 2008 wird das neue Kinderbetreuungsgeld nicht der Dauer der Karenz entsprechen

Dr. Thomas Rauch

Der Karenzurlaub nach § 15 MSchG bzw. § 2 Abs. 1 VKG dauert maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Wird der Karenzurlaub vom Arbeitnehmer in der vollen Länge verlangt, so sind die Arbeitsleistungen daher am zweiten Geburtstag des Kindes wieder aufzunehmen.In der Praxis erscheinen Arbeitnehmer, die eine Karenz in voller Dauer gemeldet haben, in etlichen Fällen nicht am zweiten Geburtstag des Kindes am Arbeitsplatz, obwohl keine Verlängerungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Arbeitgeber reagieren oftmals zunächst nicht auf das Fernbleiben des Arbeitnehmers, woraus sich für den Arbeitgeber nachteilige Auswirkungen ergeben können. In der Folge sollen die verschiedenen Fallkonstellationen und die zweckmäßigsten Vorgangsweisen sowie die wichtigsten Rechtsfolgen einer Verlängerungsvereinbarung dargestellt werden.

1. Kinderbetreuungsgeldgesetz

Seit hat ein Elternteil (nach dem 2001 beschlossenen Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf ein Kinderbetreuungsgeld.

Das Kinderbetreuungsgeld kann von einem Elternteil höchstens bis zum Ende des 30. Lebensmonates des Kindes bezogen werden. Teilen sich die Eltern die Betreuung, so verlängert sich die Bezugsdauer auf maximal 36 Monate.

Ab (Novelle zum KBGG, BGBl. I Nr. 76/2007 vom...

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