Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
MSchG-Kündigungsschutz ist vertraglich nicht verlängerbar
Es besteht bloß die Möglichkeit, während vertraglicher Karenzierungen einen Kündigungsverzicht zu vereinbaren
Der OGH hatte sich im Februar 2009 mit der Frage zu befassen, ob der nach dem MSchG zustehende besondere Kündigungsschutz durch vertragliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin verlängert werden kann. Der OGH verneinte dies mit der Begründung, dass der gesetzliche Kündigungsschutz im Fall einer Karenz vier Wochen nach dem Ablauf der Karenz endet und auch nicht – wenn auch im Anschluss an die gesetzliche Karenz – durch Parteienvereinbarung verlängert werden kann.
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Die Klägerin war bei der beklagten Partei seit als Lohnverrechnerin beschäftigt. Sie erfuhr am von ihrer Schwangerschaft, die sie dem Geschäftsführer der beklagten Partei am bekannt gab. Der Sohn der Klägerin wurde am geboren. Zwischen dem 18. 7. und dem fand ein Gespräch der Klägerin mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei statt. Die Klägerin teilte dem Geschäftsführer über seine Frage mit, dass sie bis in Karenz gehen wolle, so lange, wie sie „Kindergeld“ bekomme. Damit war der Geschäftsführer einverstanden und die Streitteile trafen folgende Karenzvereinbarung:
„Karenzvereinbarung
Zwischen der Firma P. GmbH und Frau M., geboren am ..., wohnhaft in ..., wird Karenz vom...