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ASoK 9, September 2008, Seite 363

OGH: Dienstzeiten/Anrechnung

Dem EuGH wird gem. Art. 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier: § 3 Abs. 3, § 26 Abs. 1 VBG 1948) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden? - (Art. 1, 2, 6 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom [Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie]; §§ 3, 26 VBG)

"Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach dem weiten Staatsverständnis des EuGH die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie nicht nur allen Trägern der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften entgegengehalten werden kann. Vielmehr kann der Staat selbst dann Adressat einer unmittelbar wirkenden Bestimmung einer Richtlinie sein, wenn er nicht als Hoheitsträger, sondern in anderer Form - etwa als Inhaber eines öffentlichen Unternehmens oder als Mehrheits- oder Alleinbeteiligter an einem privaten Unternehmen - ...

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