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ASoK 1, Jänner 2009, Seite 038

Dienstverhältnis von Vortragenden an einer modulartig aufgebauten Erwachsenenbildungseinrichtung ohne übliche "Semestereinteilung"

Dr. Wolfgang Höfle

Dienstverhältnis von Vortragenden an einer modulartig aufgebauten Erwachsenenbildungseinrichtung ohne übliche "Semestereinteilung" (§ 25 Abs. 1 Z 5 und § 47 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988; LStR 2002 Rz. 992, 992a und 992b)

BMF-010222/0241-VI/7/2008 (Salzburger Steuerdialog).

Eine bescheidmäßig anerkannte österreichische Erwachsenenbildungseinrichtung bietet mehrtägige Module an, die großteils voneinander unabhängig als berufliche Fortbildung S. 039(z. B. Coaching, Mediation) besucht werden können. Viele Module sind so aufeinander abgestimmt, dass sie in bestimmten Kombinationen auch als Ausbildung für verschiedene Berufe (z. B. Lebens- und Sozialberater, Mediator, Psychotherapeut) angerechnet werden. Im Falle einer solchen Zusammenrechnung entsprechen diese Module den vorgegebenen Studien- und Lehrplänen, wie sie sich z. B. aus der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung BGBl. II Nr. 140/2003 ergeben.

Für die in § 94 GewO erwähnten "reglementierten Gewerbe" sind die Stundenpläne in einzelnen Verordnungen geregelt; somit liegt eine Tätigkeit vor, die unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fällt, sofern nicht ohnehin § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anwendbar ist. Dagegen sprechen auch nicht der modulartige Aufbau sowie die nicht übliche Semestereinteilung (Module auch über den Sommer).

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