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ASoK 2, Februar 2007, Seite 42

Elternteilzeit, Teilzeit nach AZG und missbräuchliche Inanspruchnahme der Elternteilzeit

Nicht jede Teilzeitvereinbarung mit einem Elternteil eines Kleinkindes ist eine Elternteilzeit mit Kündigungs- und Entlassungsschutz

Dr. Thomas Rauch

Für die Inanspruchnahme von Elternteilzeit ist neben den allgemeinen Voraussetzungen die fristgemäße schriftliche Bekanntgabe mit präzisen Angaben erforderlich. Fraglich ist, welche Rechtsfolgen die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben hat. In manchen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass der Wunsch nach Elternteilzeit nicht der intensiveren Betreuung des Kindes, sondern ausschließlich der Erlangung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes dient. Daher soll im Folgenden auch näher beleuchtet werden, wie in solchen Verdachtsfällen vorgegangen werden kann.

1. Grundlage der Elternteilzeit

1.1. Rechtsanspruch auf Elternteilzeit

Ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeit mindestens drei Jahre (einschließlich Karenz) gedauert hat und der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Lehrlinge sind ausdrücklich ausgenommen (§ 15h Abs. 1 letzter Satz MSchG; § 8 Abs. 1 Z 2 VKG), weil die Ausbildung nur bei Vollbeschäftigung des Lehrlings gewährleistet werden kann. Die Elternteilzeit kann bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu seinem späteren Schuleintritt andauern. Im Anschluss daran besteht das Recht ...

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