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ASoK 10, Oktober 2006, Seite 362

Zur Zulässigkeit von Kautionen von Tankstellenpächtern

Bloß eingeschränkte Anwendbarkeit des Kautionsschutzgesetzes auf arbeitnehmerähnliche Personen

Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold und Dr. Michael Friedrich

Der OGHhatte sich jüngst mit der Anwendbarkeit des Kautionsschutzgesetzes (KautSchG) auf einen Tankstellenpächter, der auf Grundlage eines Franchisevertrages mit einem Mineralölkonzern eine Tankstelle führte, zu befassen. Gegenstand dieses Verfahrens war die Bestellung einer Bankbürgschaft zugunsten eines Mineralölkonzerns zur Sicherung der von ihm an seinen Tankstellenpächter gelieferten Waren. Diese wurde in Anspruch genommen, als die Außenstände des Tankstellenpächters den Bürgschaftsbetrag bei Weitem überstiegen. Der OGH traf dabei erörterungswürdige, grundlegende Aussagen zum Schutzzweck des KautSchG, die zu dem begrüßenswerten Ergebnis führten, dass das KautSchG auf arbeitnehmerähnliche Personen nur mit Einschränkungen zur Anwendung kommen kann.

I. Inhalt und Wesen des Franchise- und Agenturvertrages

Ein Franchisevertrag liegt vor, "wenn ein Unternehmer (Franchisegeber) einem anderen Unternehmer (Franchisenehmer) für dessen Betriebsführung zur Nutzung gegen Entgelt und Übernahme bestimmter Pflichten Handelswaren oder -marken, Warenzeichen, Geschäftsform, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen (Know-how) sowie das Recht überlässt, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben." Beim Franchisevertrag handelt es sich so...

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