Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Abfertigung / Unternehmensauflösung
• 1. § 23 Abs. 2 AngG kommt nur in jenen Situationen zur Anwendung, in denen infolge Auflösung des Unternehmens auch die Arbeitsverhältnisse ihr Ende finden; die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Abfertigung bereits besteht und die Auflösung des Unternehmens später eintritt.
• 2. Es ist jedoch nicht unbedingt eine gleichzeitige Auflösung von Arbeitsverhältnis und Unternehmen zu fordern, sondern es genügt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Im Interesse der Rechtssicherheit kann als Richtwert ein Zeitraum von einem Monat als Obergrenze dienen. – (§ 23 Abs. 2 AngG)
( 9 Ob A 346/98 t)