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ASoK 11, November 2007, Seite 439

OGH: Abfertigungsberechnung bei wechselndemBeschäftigungsausmaß (Briefing)

1. Im Falle einer dauerhaften Entgeltveränderung beim Wechsel von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung ist bei Berechnung der Abfertigung gem. § 23 Abs. 1 AngG grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen.

2. Beträgt das Beschäftigungsausmaß einer Arbeitnehmerin vereinbarungsgemäß von Mai bis August jeweils 20 Stunden pro Woche, in den restlichen acht Monaten 38,5 Stunden pro Woche, so ist die bloß vorübergehende Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen, sondern stattdessen das monatliche Durchschnittsentgelt während eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten zugrunde zu legen. - (§ 23 Abs. 1 AngG)

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Keine Abfertigungswirksamkeit von geringfügiger Teilzeitbeschäftigung während des Karenzurlaubes

1. Gem. § 23 Abs. 1a AngG ist bei der Berechnung der Abfertigung eine geringfügige Beschäftigung nach § 7b Abs. 1 VKG, § 15e Abs. 1 MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen.

2. § 15e Abs. 1 MSchG bestimmt, dass die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben kann, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Sinn dieser Regelung ist erkennbar, neben der Betreuung...

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