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ASoK 9, September 2006, Seite 360

VwGH: Prämienleistung für Rückdeckungsversicherung

1. Die Prämienleistung für eine Rückdeckungsversicherung kann nicht als beitragspflichtiges Entgelt i. S. d. § 49 Abs. 1 ASVG gewertet werden.

2. Die Prämienleistung stellt keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit kein Entgelt dar, wenn den Dienstnehmern auf Grund des Versicherungsvertrages, aber auch auf Grund des Pensionsplanes keinerlei Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen und die Versicherung nur dazu dient, die Mittel zur Erfüllung von Versorgungszusagen zu sichern.

3. Unter dem Begriff der Zukunftssicherung i. S. d. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG sind nur Ausgaben des Dienstgebers für Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen zu verstehen, die dazu dienen, Dienstnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Dienstnehmers finanziell abzusichern.

4. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG sieht eine Höchstgrenze der beitragsfreien Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer für jeden einzelnen Dienstnehmer pro Jahr vor. Daraus ist zu schließen, dass es sich um "getätigte Aufwendungen" handeln muss, die grundsätzlich als Entgelt aus dem Dienstverhältnis aufgefasst werden können, auf die also die im § 49 Abs. 1 und 2 ASVG enthaltenen Begriffsmerkmale...

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