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Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Lehrpersonal
• Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Lehrpersonal (§ 25 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz EStG)
G 9/06, .
Die Ausnahme der Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen von der generellen Zuordnung der Bezüge von Lehrenden (an anderen Bildungseinrichtungen) bei S. 355Lehrplanbindung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verstößt gegen den Gleichheitssatz. Der zweite Satz des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000 wird daher als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.
Anmerkung: Sollte keine Gesetzesänderung erfolgen, wäre eine Pflichtversicherung dieser Lehrenden gem. § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG als echte Dienstnehmer die Folge (zur Lohnsteueranknüpfung im ASVG siehe Höfle, ZAS 6/2006, erscheint im November 2006). Die bestehende Praxis von freien Dienstverträgen wäre dann hinfällig. Anwendbar ist aber weiterhin die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 537,78 Euro pro Kalendermonat (vgl. § 49 Abs. 7 ASVG; VO BGBl. II Nr. 409/2002). Vgl. auch den Aufsatz von Praschl/Shubshizky, SWK-Heft 7/2006, Seite S 293.