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OGH: Einvernehmliche Auflösung
• 1. Wenn nach einer Kündigung durch den Angestellten mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen wird, wonach der Angestellte so lange bleibe, bis für ihn ein Nachfolger gefunden werde, werden die Rechtsfolgen der Kündigung aufgehoben und gilt das Dienstverhältnis durch Zeitablauf bzw. einvernehmliche Auflösung als gelöst.
• 2. Dann, wenn das Ende des Dienstverhältnisses lediglich um eine Woche verschoben und dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer freiwilligen Abfertigung damit Rechnung getragen wird, dass ihm eine zusätzliche Zahlung in Höhe eines Monatsgehaltes zugesagt wird, tritt noch keine Änderung der Auflösungsart ein.
• 3. Bei einer im Interesse des Arbeitgebers vorgenommenen Verschiebung des Endtermins um einen Monat kann von einer einvernehmlichen Auflösung ausgegangen werden, wenn der Wortlaut einer hier getroffenen Vereinbarung klar auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses abstellt. - (§ 20 Abs. 4 AngG; § 914 ABGB).
"Völlig eindeutig ist jedoch die hier getroffene ‚Vereinbarung' [Anm.: ‚Der Arbeitgeber ... einerseits und der Angestellte ... kommen überein, das bestehende Dienstverhältnis per einvernehmlich zu beenden']. Diese stellt klar auf eine einvernehmliche Auflösung ...