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OGH: Urlaubsentgelt / Kompensation
• 1. Bei Prüfung der Günstigkeit dürfen einzelne Bestimmungen nicht isoliert betrachtet, sondern müssen sachlich und rechtlich zusammenhängende Bestimmungen miteinander verglichen werden. Hiebei sind auch sozialpolitische Zwecke zu berücksichtigen; Kompensationen, die konkreten sozialpolitischen Zwecken der Mindestnorm widersprechen, sind unzulässig.
• 2. Eine 10%ige Nettobeteiligung am Bruttoumsatz kann zwar die kollektivrechtlich normierten Jahresremunerationen, nicht aber das Urlaubsentgelt kompensieren. – (§ 3 Abs. 1 ArbVG, § 6 UrlG)
„Die Revision zieht aus dem Gesagten im konkreten Fall den Schluss, dass eine Kompensation der kollektivrechtlich normierten Jahresremuneration und des Urlaubsentgelts mit der im Einzelvertrag vereinbarten Umsatzbeteiligung wegen deren sozialpolitischem Zweck unzulässig sei: Die Jahresremuneration trüge vor allem dem Interesse des Dienstnehmers an einer zusätzlichen Versorgung für den Urlaub und Weihnachten Rechnung. Die getroffene Regelung sei für die Klägerin nicht ,sinnvoll'; durch die von ihr gewünschte tägliche Auszahlung verstecke sie sich in der laufenden Zahlung und werde typischerweise laufend verbraucht. Dies gelte erst recht für das Urlaubsentgelt.
[...] Diese Ar...