ZustG § 4. Stellung des Zustellers, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Stellung des Zustellers
Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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