ZustG § 4. Stellung des Zustellers, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Stellung des Zustellers

Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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