ZustG § 24a. Zustellung am Ort des
Antreffens, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008
2. Abschnitt Physische Zustellung
§ 24a. Zustellung am Ort des Antreffens
Dem Empfänger kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er
1. zur Annahme bereit ist oder
2. über keine inländische Abgabestelle verfügt.
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