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ZustG § 24. Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde, BGBl. Nr. 200/1982, gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

2. Abschnitt Physische Zustellung

§ 24. Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde

Ein bereits versandbereites Schriftstück kann dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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