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ZollR-DG § 85b., BGBl. I Nr. 126/1998, gültig von 01.07.1998 bis 25.06.2002

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 85b.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO mit der Maßgabe, daß das Recht zur Einbringung einer Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zusteht. In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 2 beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat,

c) den Sachverhalt,

d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären,

f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.

In den Fällen des § 85a Abs. 1 Z 3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,

b) die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist abgelaufen ist,

c) die Bezeichnung des unerledigten Antrages,

d) das Begehren, in der Sache zu entscheiden.

(2) Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO.

(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.

(5) Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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