Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Zollrecht
(1) Das Zollrecht ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(2) Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Rechtsakte der Union verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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