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SWK 27, 20. September 2022, Seite 1090

Zuständigkeit des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde

Entscheidung: Ra 2021/16/0032 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 7 Abs 1 Z 3 UStG; § 11, 51, 58 FinStrG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person wurde für schuldig erkannt (und bestraft), dazu beigetragen zu haben, dass eine in der Schweiz wohnhafte Käuferin das Global Blue Tax Free-Formular bei einer Zollstelle vorgelegt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrlieferung gemäß § 7 Abs 1 Z 3 UStG („Touristenexport“) erfüllt gewesen seien, weil der Warenwert der eingekauften Gegenstände die Grenze von 75 Euro nicht überstiegen habe.

Das BFG stellte das Strafverfahren ein und führte aus, es bestehe der Verdacht, für die Ahndung der Tat sei das Amt für Betrugsbekämpfung und nicht das Zollamt (jeweils als Finanzstrafbehörde) zuständig.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 63 Abs 1 Z 1 BAO ist das Zollamt Österreich – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 ZollR-DG).

§ 58 Abs 1 lit a FinStrG bestimmt die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich ua für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden,...

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