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VwGVG § 50. Erkenntnisse, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

3. Hauptstück Besondere Bestimmungen

2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

§ 50. Erkenntnisse

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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