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VwGVG § 48. Unmittelbarkeit des Verfahrens, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018

3. Hauptstück Besondere Bestimmungen

2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

§ 48. Unmittelbarkeit des Verfahrens

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 entfallen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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