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VwGVG § 42. Verbot der Verhängung einer höheren Strafe, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

3. Hauptstück Besondere Bestimmungen

2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

§ 42. Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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