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VwGVG § 37. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

3. Hauptstück Besondere Bestimmungen

2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

§ 37. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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