3. Hauptstück Besondere Bestimmungen
2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
§ 37. Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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