VwGVG § 27. Prüfungsumfang, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018

2. Hauptstück Verfahren

3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 27. Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

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