VwGVG § 27. Prüfungsumfang, BGBl. I Nr. 88/2023, gültig ab 21.07.2023

2. Hauptstück Verfahren

3. Abschnitt Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 27. Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

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